erxxan schrieb: Hallo Ludger,
der ist von 95 und hat keinen Kat, ist somit in D und L nicht zulassungsfähig.
Gruß vom 7Jünger
Andreas
wieso denn das ?? UK ist in der EG..also geht wenn Fz schonmal zugelassen war !
Die Mitnahme eines gebrauchten Fahrzeuges von einem Land der EU in ein anderes ist kein Zoll- und kein Mehrwertsteuervorgang mehr. Auch innerhalb der EU besteht jedoch die Verpflichtung, ein Fahrzeug dort zuzulassen, wo es hauptsächlich in Betrieb genommen wird.
Die An- oder Ummeldung soll "unverzüglich" geschehen, in der Praxis wird nicht beanstandet, wenn Sie sich etwas Zeit lassen; länger als 12 Wochen sollten Sie jedoch keinesfalls warten, denn spätestens dann sind Sie für Ihr Fahrzeug hier in Deutschland kfz-steuerpflichtig. Zuständig für die An- und Ummeldung von Fahrzeugen ist die Kfz-Zulassungsstelle, im Westen Deutschlands auch Strassenverkehrsamt genannt.
Wenn das Fahrzeug bisher in einem Land der EU regulär auf Sie selbst zugelassen war, benötigen Sie für den Gang zur Zulassungsstelle folgende Papiere:
- Reisepass oder Personalausweis,
- Meldebestätigung Ihres Wohnsitzes,
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original,
- Versicherungsbestätigung eines in Deutschland ansässigen Kfz-Versicherers,
- CoC / EWG-Übereinstimmungserklärung* und/oder
- Prüfprotokoll * der technischen Prüfstelle (TÜV oder DEKRA), wenn das Fahrzeug mehr als 3 Jahre alt ist, oder Daten unvollständig waren.
Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, das umgemeldet werden soll, auch physisch anwesend sein muss! Der Mitarbeiter der Zulassungsstelle will es sehen und identifizieren.
Wenn das Fahrzeug bisher auf eine andere Person zugelassen war, sollten Sie außerdem einen Eigentumsnachweis (Kauf- oder Schenkungsvertrag) vorlegen können. In diesem Fall wird oft verlangt, dass das Fahrzeug im bisherigen Zulassungsland erst abgemeldet wird.
*Die CoC (Certificate of Conformity) / EG-Übereinstimmungserklärung ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit Beginn 1997 für alle Neuwagen die nationalen Betriebserlaubnisse ersetzt und ab 1998 für alle auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. In der Praxis heißt das, dass Sie ein Fahrzeug aus EU-Produktion, das jünger als 3 Jahre ist, nicht mehr zur Einzelabnahme bei der technischen Prüfstelle vorführen müssen, wenn Sie die CoC vorlegen können. Wenn die Daten bezüglich der Abgasnorm in der CoC unvollständig sind, was nicht sein sollte, aber gelegentlich vorkommt, ist es sinnvoll, das Fahrzeug beim TÜV vorzuführen und die Daten nachtragen zu lassen. Wenn Sie keine CoC bei Ihren Fahrzeugpapieren finden, sollten Sie sie gleich beim Hersteller anfordern.
Ergänzung vom 30.07.2008 14:01:
*Gebrauchtfahrzeuge die eine CoC/EG-Übereinstimmungserklärung haben und zuvor in einem anderen Land der EU regulär zugelassen waren, müssen nur dann vor der Zulassung in Deutschland bei der technischen Prüfstelle zur Haupt- und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO vorgeführt werden, wenn hier inzwischen eine HU fällig gewesen wäre, also wenn mehr als drei Jahre seit der ersten Inbetriebnahme vergangen sind oder wenn Fahrzeugdaten unvollständig sind. Wenn noch keine drei Jahre seit der ersten Inbetriebnahme vergangen sind, bekommen Sie eine Plakette, die nur bis zum Termin der ersten Haupt- und Abgasuntersuchung gültig ist. HU und AU kosten zusammen ca. 75 € für Benziner oder 78 € für Dieselfahrzeuge.
Gebrauchtfahrzeuge, die keine CoC haben, müssen nach wie vor in jedem Fall vor der Ummeldung bei der technischen Prüfstelle zur Einzelabnahme nach § 21 StVZO (ca. 90 bis 115 €) vorgeführt werden. Wenn dort ein Datenblatt für Ihr Fahrzeug vorhanden ist, wird die Übereinstimmung der Daten und natürlich der aktuelle Zustand geprüft.
Wenn alle Formalitäten erfolgreich abgeschlossen sind, haben Sie
- zwei deutsche Kfz-Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette (ca. 25 €),
- die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie immer mitführen müssen (25 oder 40 €, je nach dem, ob der Typenschlüssel bekannt ist oder erst festgelegt werden muss),
- die Zulassungsbescheinigung Teil II, der am besten zu Hause aufbewahrt wird (14,80 €).
Die ausländischen Kennzeichen und Fahrzeugpapiere werden von der deutschen Zulassungsstelle einbehalten. Als Bestätigung darüber erhält der Ummeldende eine Einzugsbestätigung, die er bei der Abmeldung des Fahrzeuges vorlegen kann. Nur mit Grossbritannien besteht ein Abkommen, dem zufolge die britischen Fahrzeugpapiere an eine zentrale Registrierungsstelle in GB zurückgeschickt werden.
Fragen Sie bei Ihrer Zulassungsstelle immer ausdrücklich nach, ob von dort aus evtl. eine Nachricht über die Ummeldung an die bisherige Zulassungsstelle im Ausland geschickt wird oder ob Sie sich selbst um die Abmeldung dort kümmern müssen. Eine einheitliche Vorgehensweise gibt es hierzu leider noch nicht.
Kurz nach der Zulassung werden Sie von dem für Sie zuständigen Finanzamt einen Kfz-Steuerbescheid erhalten. Die Höhe der pro 100 ccm Hubraum zu zahlenden Kfz-Steuer ist abhängig von der Treibstoffart und dem Schadstoffausstoß des Fahrzeuges, so wie dieser im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummer" codiert ist.